Rücktritt, Versäumnis

Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn der Kandidat, nachdem er zu der Prüfung zugelassen wurde, ohne triftigen Grund von der Prüfungsleistung zurücktritt oder wenn er den Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt. Dasselbe gilt, wenn er eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbringt.

Der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund muss dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten ist ein ärztliches Attest (siehe Formular für den Krankheitsnachweis) vorzulegen; der Krankheit des Kandidaten steht die Krankheit eines von ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich. Wird der Grund anerkannt, so setzt der Prüfungsausschuss einen neuen Termin fest.