Wiederholung von Prüfungen

  • Eine nichtbestandene Modulprüfung ist zu wiederholen. Wurde die Modulprüfung nicht im Freiversuch absolviert, bestehen insgesamt bis zu drei Prüfungsversuche.
     
  • Die Anmeldung für Wiederholungsprüfungen erfolgt selbstständig durch den Studierenden im Prüfungsportal. Es ist keine Zulassung erforderlich, die/der Studierende zeigt lediglich die Teilnahme an der Wiederholungsprüfung an.
     
  • Ist eine Modulprüfung im ersten Prüfungszeitraum nicht bestanden worden, kann sie im Einzelfall bereits im zweiten Prüfungszeitraum des gleichen Semesters wiederholt werden, wenn durch die jeweilige Prüferin/den jeweiligen Prüfer ein zweiter Prüfungstermin angeboten wird. Die Frist für die Anmeldung endet eine Woche vor dem Beginn des zweiten Prüfungszeitraums.
     
  • Wiederholungsprüfungen sind letztmalig im vierten Semester nach Ablauf der Regelstudienzeit möglich (im Bachelor also im 10. Semester, Im Master im 8. Semester). Ohne das Vorliegen eines individuellen Studienverlaufsplans gelten die dann noch nicht erbrachten Wiederholungsprüfungen als abgelegt und nicht bestanden.
     
  • Kann die Kandidatin/der Kandidat glaubhaft machen, dass die Fristüberschreitung nicht durch sie/ihn zu vertreten ist, kann der Prüfungsausschuss ausnahmsweise die Frist angemessen verlängern. Eine Fristverlängerung kann nur einmal beantragt werden.
     
  • Eine Modulprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn alle zulässigen Prüfungsversuche (maximal 3 Versuche, bei Freiversuch 4 Versuche) nicht bestanden wurden. Der Kandidat kann gegen eine solche Entscheidung beim Prüfungsausschuss schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich zu begründen und innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung zu erheben..