Link: Suche und Kontakt

[Beginn des Inhalts]

UNIVERSITÄT ROSTOCK
Fachbereich Physik

S t u d i e n o r d n u n g für den Teilstudiengang P h y s i k - einschließlich Astronomie als Zweitfach im Studiengang

Lehramt an Haupt- und Realschulen
Lehramt an beruflichen Schulen

sowie als allgemeinbildendes Fach im Studiengang

Lehramt für Sonderpädagogik

Inhalt

 

§ 1 Geltungsbereich

§ 5 Regelstudienzeit

§ 9 Zulassungsvoraussetzung für die erste Staatsprüfung

§ 2 Zulassungsvoraussetzung

§ 6 Grundstudium

§ 10 Fachstudienberatung

§ 3 Ziele des Studiums

§ 7 Hauptstudium

§ 11 Inkrafttreten

§ 4 Studienbeginn

§ 8 Leistungsnachweise

§ 1 Geltungsbereich

Unter Berufung auf das "Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern" (Landeshochschulgesetz-LHG) vom 09.02.1994 regelt diese Studienordnung auf der Grundlage der "Neufassung der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg - Vorpommern" (Lehrerprüfungsverordnung – LehPrVO M-V; www.bildung-mv.de) vom 07.08.2000 das Ziel, den Inhalt und den Aufbau des Teilstudienganges Physik (als Zweitfach) im Studiengang Lehramt an Haupt- und Realschulen, Lehramt an Beruflichen Schulen sowie als allgemeinbildendes Fach im Studiengang Lehramt für Sonderpädagogik am Fachbereich Physik der Universität Rostock.

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

Zur Aufnahme des Studiums im o.a. Teilstudiengang ist berechtigt, wer die allgemeine Hochschulreife (Abitur) oder einen vergleichbaren Abschluss besitzt.
Neben einer guten Allgemeinbildung sollten Studienbewerber gute Grundkenntnisse in Physik besitzen und Interesse für physikalische Fragestellungen und pädagogische Arbeit mitbringen.

§ 3 Ziele des Studiums

Ziel des Studiums ist es, dem Studenten einen solchen Überblick über wichtige Teilgebiete der Physik zu geben, der es ihm erlaubt, die physikalischen Voraussetzungen zu erwerben, um nach dem Vorbereitungsdienst einen eigenständigen, wissenschaftlich fundierten Fachunterricht erteilen zu können.

Innerhalb des Physikstudiums sollen die Studierenden exemplarisch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erwerben:

  1. Sicherer Umgang mit grundlegenden physikalischen Begriffen, Größen und Gesetzen
  2. Fachgerechtes mündliches und schriftliches Darstellen physikalischer Sachverhalte und Zusammenhänge
  3. Systematische Anwendung physikalischer Arbeitsmethoden beim Lösen von Aufgaben und Durchführen von Experimenten
  4. Erkennen und Erläutern von physikalischen Wirkprinzipien in der Technik
  5. Kenntnis astronomischer Sachverhalte und Fähigkeit ihrer angemessenen verbalen Darstellung und Erläuterung

§ 4 Studienbeginn

Das Studium beginnt in der Regel im Wintersemester.

§ 5 Regelstudienzeit, Umfang und Gliederung des Studiums

Die Regelstudienzeit beträgt 9 Semester. Sie setzt sich zusammen aus dem

    _ Grundstudium (4 Semester),
    _ Hauptstudium (4 Semester),
    _ Prüfungsabschnitt (1 Semester).

Sie kann unterschritten werden, wenn bereits vorher alle für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden (einschließlich der Leistungen in den anderen Fächern, Fachdidaktiken und Erziehungswissenschaften).


Der Gesamtumfang des Teilstudienganges beträgt mindestens 40 Semesterwochenstunden (SWS) Physik plus 10 SWS Didaktik der Physik.

§ 6 Grundstudium

Im Grundstudium ist der Besuch der Lehrveranstaltungen in folgenden Lehrgebieten obligatorisch:

- Experimentalphysik

I (Mechanik, Wärme)
II (Elektrizität, Magnetismus)
III (Optik, Atom/Kernphysik)

 


9 SWS Vorlesungen und 3 SWS Übungen

-Physikalisches Praktikum

6 SWS

-Theoretische Physik

 

4 SWS Vorlesung und 2 SWS Übung

Dringend empfohlen wird der zusätzliche Besuch der Lehrveranstaltung

                Mathematische Hilfsmittel der Physik                       2 SWS Vorlesungen und 1SWS Übung

In den beiden genannten Lehrgebieten sind je zwei Leistungsscheine, im Lehrgebiet Theoretische Physik ein Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme (vgl. § 8) zu erwerben.

Das Grundstudium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn alle genannten Leistungsscheine erworben worden sind.

Es wird empfohlen, die Lehrveranstaltungen des Grundstudiums gemäß Regelstudienplan (vgl. Anlage 1) zu belegen.

§ 7 Hauptstudium

Im Hauptstudium sind obligatorisch die Lehrveranstaltungen in folgenden Lehrgebieten zu besuchen:

- Angewandte Physik:

Elektronik/Meßtechnik
Spezialvorlesungen (woV)

2 SWS Vorlesungen und 4 SWS F-Praktikum
4 SWS Vorlesungen einschließlich Übungen

- Astronomie

 

4 SWS Vorlesungen und 2 SWS Praktikum

- Didaktik der Physik

 

4 SWS Vorlesungen, 4 SWS Schulexperimentelles Hauptseminar,
2 SWS Schulprakt. Übungen

Während des Hauptstudiums sind  je ein Leistungsschein in der Wahlpflichtveranstaltung (Spezialvorlesungen nach eigener Wahl),  im Lehrgebiet Astronomie und zwei Leistungsscheine in Didaktik der Physik, sowie ein Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme im Lehrgebiet Elektronik/Messtechnik zu erwerben.

Es wird empfohlen, die Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums gemäß Regelstudienplan (vgl. Anlage 2) zu belegen.

§ 8 Leistungsnachweise

Für die ständige Teilnahme an Vorlesungen, die nicht mit Übungen verbunden sind, erhält der Student einen Teilnahmeschein.

Ein Schein über die erfolgreiche Teilnahme wird für solche Lehrveranstaltungen vergeben, die aus Vorlesungen und Übungen bestehen. Der Student erhält diesen Schein, wenn er ständig an den Lehrveranstaltungen teilgenommen und in den Übungen eigene Leistungen (z. B. bestimmte Anzahl selbst gelöster Aufgaben, Vortrag, Testat) gezeigt hat.

Die Anforderungen für den Erwerb eines Leistungsscheins gibt der Lehrende zu Beginn der Lehrveranstaltungen bekannt. In der Regel sind neben der ständigen Teilnahme an den Lehrveranstaltungen erforderlich:

    _ in jedem Semester erfolgreiche Teilnahme an einer Semesterabschlussklausur zum Nachweis erworbener Fertigkeiten,
    _ zum Abschluss des Lehrgebiets erfolgreiche Teilnahme an einer Prüfung (mündlich, Abschlussklausur) zum Nachweis theoretischer Kenntnisse.


Der Versuch, einen Leistungsschein zu erwerben, kann zweimal wiederholt werden. Wird der Leistungsschein auch bei der zweiten Wiederholung nicht erteilt, so ist die Teilnahme an Lehrveranstaltungen des entsprechenden Lehrgebietes gemäß Empfehlung des Lehrenden zu wiederholen.

§ 9Zulassungsvoraussetzungen für die Erste Staatsprüfung

Das Studium wird mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen abgeschlossen. Für die Zulassung zu dieser Prüfung durch das Lehrerprüfungsamt des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen (vgl. LehPrVO M-V, Anhang B 19.2).

    _ Es ist ein ordnungsgemäß durchgeführtes Fachstudium in einem Gesamtumfang von mindestens 40 SWS plus 10 SWS Didaktik der Physik nachzuweisen.
    _ Es sind je zwei Leistungsscheine aus den Lehrgebieten Experimentalphysik und Physikalisches Praktikum,je ein Leistungsschein aus den Lehrgebieten Astronomie und der Wahlpflichtveranstaltung, aus dem Lehrgebiet Didaktik der Physik ein Leistungsschein in einem Proseminar oder einer Schulpraktischen Übung und ein Leistungsschein in einem Hauptseminar (Schulexperimentelles Hauptseminar) sowie die erfolgreiche Teilnahme in den Lehrgebieten Grundkurs Elektronik und Theoretische Physik vorzulegen.

§ 10 Fachstudienberatung

Studienberatung erfolgt durch das Referat Allgemeine Studienberatung im Dezernat Studium und Lehre der Universität Rostock.

Fachstudienberatungen führt der Beauftragte für das Lehramt des Fachbereichs Physik durch, der über das Studienbüro erreichbar ist. Weiterhin stehen die Hochschullehrer und wissenschaftlichen Mitarbeiter des Fachbereiches Physik zu speziellen Beratungen zur Verfügung.

Von der Möglichkeit der Studienberatung sollte insbesondere vor Meldungen zu Prüfungen, bei der Wahl der Spezialvorlesungen und bei allen Fragen des Studiums und den das Studium regelnden Ordnungen sowie bei persönlichen Problemen Gebrauch gemacht werden.

Studienberatung erfolgt durch das Referat Allgemeine Studienberatung im Dezernat Studium und Lehre der Universität Rostock.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Studienordnung tritt nach Beratung in der Kommission Lehrerbildung der Universität Rostock und nach Kenntnisgabe an das Kultusministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit Beschluss des Fachbereichsrates in Kraft. Sie gilt erstmals für die Studenten des Immatrikulationsjahrganges 1995.

[Ende des Inhalts]

Zusatzinformationen

Nach oben