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Universität Rostock
Mathematisch Naturwissenschaftliche Fakultät
Fachbereich Physik
Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Physik
an der Universität Rostock
vom 5.11.1998
Aufgrund von § 2 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG -) vom 9.2.1994 (GVOBl. M-V S. 293) 1) hat der Senat der Universität Rostock die folgende Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Physik als Satzung erlassen:
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeines
§ 1 Zweck der Diplomprüfung
§ 2 Diplomgrad
§ 3 Regelstudienzeit, Studienaufbau
§ 4 Aufbau der Prüfungen, Prüfungsvorleistungen, Prüfungsfristen
§ 5 Freiversuch
§ 6 Prüfungsausschuß
§ 7 Prüfer und Beisitzer
§ 8 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Prüfungsunfähigkeit und Mängel des Prüfungsverfahrens
II. Diplomvorprüfung
§ 10 Zulassung zur Diplomvorprüfung
§ 11 Ziel, Umfang und Art der Diplomvorprüfung
§ 12 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomvorprüfung
§ 13 Wiederholung der Diplomvorprüfung
§ 14 Zeugnis der Diplomvorprüfung und Einsicht in Prüfungsakten
III. Diplomprüfung
§ 15 Zulassung zur Diplomprüfung
§ 16 Umfang und Art der Diplomprüfung
§ 17 Diplomarbeit
§ 18 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit
§ 19 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomprüfung
§ 20 Wiederholung der Diplomprüfung
§ 21 Zusatzfächer
§ 22 Zeugnis und Diplomurkunde
IV. Schlußbestimmungen
§ 23 Ungültigkeit der Diplomvorprüfung oder der Diplomprüfung
§ 24 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 25 Übergangsregelungen
§ 26 Inkrafttreten
- (1) Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Diplomstudienganges Physik. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat2) die Zusammenhänge des Faches überblickt, über die für die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse verfügt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.
- (1) Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird der akademische Grad "Diplom-Physiker" bzw. "Diplom-Physikerin" (abgekürzt: "Dipl.-Phys.") verliehen.
§ 3 Regelstudienzeit, Studienaufbau
- (1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomprüfung zehn Semester.
- (2) Das Studium gliedert sich in
- das Grundstudium, das vier Semester umfaßt und mit der Diplomvorprüfung abschließt,
- das Hauptstudium, das einschließlich der Diplomarbeit und der weiteren Prüfungsleistungen sechs Semester umfaßt.
- (3) Die berufspraktische Ausbildung beträgt mindestens sechs Wochen und ist während des Hauptstudiums in der vorlesungsfreien Zeit abzuleisten. Sie wird von der Regelstudienzeit mit umfaßt. Als berufspraktische Ausbildung werden nur Tätigkeiten anerkannt, die zum Erreichen des in § 2 der Studienordnung formulierten Studienziels beitragen. Dieser Ausbildungsabschnitt ist außerhalb des Fachbereiches Physik der Universität Rostock zu absolvieren.
§ 4 Aufbau der Prüfungen, Prüfungsvorleistungen, Prüfungsfristen
- (1) Die Diplomprüfung folgt auf die Diplomvorprüfung. Die Diplomvorprüfung besteht aus Fachprüfungen, die Diplomprüfung aus Fachprüfungen und der Diplomarbeit mit der Verteidigung. Die Fachprüfungen der Diplomvorprüfung bestehen jeweils aus einer mündlichen oder schriftlichen Prüfungsleistung; die Fachprüfungen der Diplomprüfung bestehen 2jeweils aus einer mündlichen Prüfungsleistung. Das Nähere regeln § 11 Abs. 2 und § 16 Abs. 2.
- (2) Die Diplomvorprüfung wird in der Regel im Anschluß an die Lehrveranstaltungen des Grundstudiums, die Fachprüfungen der Diplomprüfung im Anschluß an die Lehrveranstaltungen des Hauptstudium als Blockprüfung durchgeführt. Fachprüfungen können studienbegleitend vor den jeweiligen Prüfungszeiträumen abgenommen werden (vorgezogene Fachprüfungen), wenn die Lehrinhalte des Prüfungsfaches in dem für das Grund- bzw. Hauptstudium vorgesehenen vollen Umfang vermittelt worden sind. Der Anteil der vorgezogenen Fachprüfungen in der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung darf nicht überwiegen.
- (3) Der Kandidat hat sich mindestens drei Wochen vor Ende der Vorlesungszeit eines Semesters für jene Prüfungen anzumelden, die er bis zum Abschluß des Semesters ablegen möchte. Der schriftlichen Anmeldung sind die in §10 Abs. 2 angegebenen Unterlagen beizufügen.
- (4) Die Prüfungen werden in der Regel einmal innerhalb jeden Semesters nach Abschluß der Lehrveranstaltungen abgehalten. Daneben kann der Prüfungsausschuß gesonderte Termine zur Durchführung von Wiederholungsprüfungen sowie zur Durchführung von Prüfungen in begründeten Einzelfällen anberaumen.
- (5) Der Prüfungsausschuß stellt sicher, daß die Prüfungen in den obengenannten Zeiträumen abgelegt werden können. Er informiert zu Beginn jedes Semesters durch ortsüblichen Aushang darüber, wann und in welchen Fächern Prüfungsleistungen von den Kandidaten zu erbringen sind.
- (6) Zur Diplomvorprüfung und Diplomprüfung wird nur zugelassen, wer Prüfungsvorleistungen nach Maßgabe der §§ 10 und 15 erbracht hat. Zu den Prüfungsvorleistungen gehören Leistungsnachweise, auf deren Erteilung ein Student nach erfolgreicher Teilnahme an Übungen, Seminaren und Praktika einen Anspruch hat.Die Bedingungen für den Erwerb eines Leistungsnachweises gibt der Lehrende vor Beginn der Veranstaltung (Semesteranfang) bekannt. Der erteilte Leistungsnachweis enthält u.a. Angaben über den Zeitpunkt (Semester) der Lehrveranstaltung, den Umfang in Semesterwochenstunden und eine Leistungseinschätzung (Note oder Prädikat "erfolgreich teilgenommen"). In § 10 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 sind die für eine Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungsnachweise genannt.
- (7) Überschreitet ein Student aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Frist, innerhalb welcher gemäß Absatz 2 die Prüfung abzulegen ist, oder er sich gemäß Absatz 3 für die Prüfung zu melden hat bei der Diplomvorprüfung um mehr als ein Semester bzw. bei der Diplomprüfung um mehr als zwei Semester, so gilt die betreffende Prüfung als abgelegt und erstmals nicht bestanden. Es gilt dabei nur der Prüfungsteil der Fachprüfung als erstmals nicht bestanden, den der Student nicht rechtzeitig abgelegt hat oder zu dem er sich nicht rechtzeitig gemeldet hat als erstmals nicht bestanden.
- (8) Überschreitet der Student die Frist nach Absatz 2 aus Gründen die er nicht zu vertreten hat, gewährt der Prüfungsausschuß auf Antrag eine Nachfrist. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.
- (9) Macht ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, die Prüfungsleistung innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. Entscheidungen hierzu werden auf schriftlichen Antrag hin vom Prüfungsausschuß getroffen.
- (1) Hat ein Kandidat nach ununterbrochenem Studium die gesamte Diplomvorprüfung innerhalb der Regeldauer des Grundstudiums gemäß § 3 Abs. 2 oder die gesamte Diplomprüfung innerhalb der Regelstudienzeit gemäß § 3 Abs. 2 erstmals vollständig abgelegt (Freiversuch), so gilt die Diplomvorprüfung oder die Diplomprüfung in den Fachprüfungen, in denen sie nicht bestanden wurde, als nicht unternommen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Prüfung wegen Täuschung oder wegen eines sonstigen ordnungswidrigen Verhaltens für nicht bestanden erklärt wurde.
- (2) Der Kandidat hat dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen, daß er von dem Freiversuch gemäß Absatz 1 Satz 1 Gebrauch machen will. Die Erklärung ist gemeinsam mit dem Antrag auf Zulassung zur ersten Fachprüfung des Grundstudiums beziehungsweise des Hauptstudiums beim Prüfungsausschuß einzureichen. Der Freiversuch wird nur dann anerkannt, wenn am Ende der Regeldauer des Grundstudiums oder am Ende der Regelstudienzeit festgestellt wird, daß der Kandidat die Voraussetzungen für den Freiversuch im Rahmen der Diplomvorprüfung oder der Diplomprüfung erfüllt hat.
- (3) Eine im Rahmen des Freiversuchs nicht bestandene Fachprüfung ist innerhalb der in § 4 geregelten Fristen abzulegen. Ein zweiter Freiversuch bei der Diplomvorprüfung oder bei der Diplomprüfung ist ausgeschlossen.
- (4) Ein Studium gilt für die Dauer einer Beurlaubung oder für die Dauer des Mutterschaftsurlaubs und eines Erziehungsurlaubs gemäß § 65 Abs. 3 Landeshochschulgesetz als nicht unterbrochen im Sinne von Absatz 1. Das gleiche gilt für Zeiten einer Tätigkeit in der Selbstverwaltung der Universität oder in den Organen der Studentenschaft, soweit sie den Kandidaten nachhaltig an einem ordnungsgemäßen Studium gehindert hat. Die Entscheidung nach Satz 2 trifft der Prüfungsausschuß, der im Einzelfall grundsätzlich bis zu zwei Semester berücksichtigen kann.
- (1) Für die Organisation der Prüfungen ist ein Prüfungsausschuß zu bilden. Er hat sieben Mitglieder aus den Gruppen
- Professoren, Dozenten (vier Mitglieder)
- Assistenten, Oberassistenten, wissenschaftliche Mitarbeiter (zwei Mitglieder)
- Studenten (ein Mitglied).
- (2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Fachbereichsrat bestellt. Die studentischen Mitglieder werden von der Fachschaft Physik gewählt. Die Professoren und Dozenten verfügen mindestens über die absolute Mehrheit der Stimmen.
- (3) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Mit Ausnahme der eigentlichen Prüfung und deren Bewertung trifft er alle anfallenden Entscheidungen. Er erläßt insbesondere die Prüfungsbescheide, nachdem er die Bewertung der Prüfungsleistungen auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft hat. Prüfungsbescheide, durch die jemand in seinen Rechten beeinträchtigt werden kann, bedürfen der Schriftform; sie sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Dem Kandidaten ist vor Erlaß der ablehnenden Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Widerspruchsbescheide erläßt der Rektor der Universität, in fachlich-prüfungsrechtlichen Fragen im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß und nach Anhörung der zuständigen Prüfer.
- (4) Der Prüfungsausschuß berichtet regelmäßig dem Fachbereichsrat über die Entwicklung der Prüfungsergebnisse und der Studienzeiten, gibt gegebenenfalls Anregungen zur Reform der Studienordnung, des Studienplanes und der Prüfungsordnung und legt die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten offen.
- (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.
- (6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Im Falle der Befangenheit bei einer Entscheidung sollte ein Mitglied sich ausschließen.
- (7) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn wenigstens fünf Mitglieder anwesend sind und die absolute Stimmenmehrheit der Hochschullehrer gewährleistet ist. Stimmenthaltung und geheime Abstimmung sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag oder bei dessen Abwesenheit die Stimme seines Stellvertreters.
- (8) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Prüfungsausschusses ein. Er ist befugt, kurzfristig erforderliche Entscheidungen allein zu treffen. Hiervon hat er jedoch dem Prüfungsausschuß unverzüglich Kenntnis zu geben. Darüber hinaus kann der Prüfungsausschuß dem Vorsitzenden die Erledigung einzelner Aufgaben widerruflich übertragen, sofern dem keine Bestimmungen dieser Prüfungsordnung entgegenstehen.
- (1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer und die Beisitzer. Er kann die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen. Zu Prüfern dürfen nur Professoren und andere nach § 14 Abs. 4 des Landeshochschulgesetzes prüfungsberechtigte Personen bestellt werden, die, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem speziellen Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.
- (2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß die Namen der möglichen Prüfer mindestens vier Wochen vor Beginn der jeweiligen Prüfung durch ortsüblichen Aushang bekanntgegeben werden. Der Kandidat kann unter den angegebenen Prüfern einen vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch.
- (3) Scheidet ein prüfungsberechtigtes Hochschulmitglied aus der Hochschule aus, bleibt dessen Prüfungsberechtigung in der Regel bis zu einem Jahr erhalten.
- (4) Für die Prüfer und die Beisitzer gilt § 6 Abs. 6 entsprechend.
§ 8 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
- (1) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in Deutschland werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet. Dasselbe gilt für Diplomvorprüfungen. Soweit die Diplomvorprüfung Fächer nicht enthält, die an der Universität Rostock Gegenstand der Diplomvorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anrechnung mit Auflagen möglich.
- (2) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn 2Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der Universität Rostock im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und -bewertung vorzunehmen.
- (3) Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die außerhalb Deutschlands erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.
- (4) Für Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten Absatz 1 bis Absatz 3 entsprechend. Absatz 1 und Absatz 2 gelten außerdem auch für Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen an Fach- und Ingenieurhochschulen und Offiziershochschulen der DDR.
- (5) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden anerkannt.
- (6) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Fachprüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis erfolgt auf Antrag des Kandidaten.
- (7) Bei Vorliegen der Voraussetzungen von Absatz 1 bis Absatz 5 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die in Deutschland erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Kandidat hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
- (8) Über die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuß.
§ 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Prüfungsunfähigkeit
und Mängel des Prüfungsverfahrens
- (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
- (2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin für die Prüfung durch den Prüfungsausschuß anberaumt, der dem Kandidaten schriftlich mitzuteilen ist. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
- (3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
- (4) Der Kandidat kann innerhalb einer Frist von zehn Tagen verlangen, daß die Entscheidung nach Absatz 3 Sätze 1 und 2 vom Prüfungsausschuß überprüft wird. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
- (5) Eine vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit oder eine vermeintliche oder wirkliche Benachteiligung durch die Umstände bei der Prüfung muß unverzüglich beim Prüfenden bzw. Aufsichtsführenden geltend gemacht werden. Dieser hat dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich Mitteilung zu machen. Nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse können entsprechende Beschwerden nicht mehr berücksichtigt werden. Bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit kann in Zweifelsfällen der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen.
- (6) Erweist sich, daß das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflußt haben, ist auf Antrag eines Kandidaten oder von Amts wegen anzuordnen, daß von einem bestimmten oder auch von allen Kandidaten die Prüfung oder einzelne Teile derselben wiederholt werden. Voraussetzung ist, daß die Mängel unverzüglich beim Prüfer oder beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend gemacht werden.
§ 10 Zulassung zur Diplomvorprüfung
- (1) Zur Diplomvorprüfung kann nur zugelassen werden,
- 1.wer das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch eine zuständige staatliche Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt,
- wer jeweils einen Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Übungen und Praktika der folgenden Lehrveranstaltungen vorlegen kann:
- a) Übung zur Experimentalphysik I
- b) Übung zur Experimentalphysik II
- c) Übung zur Theoretische Mechanik
- d) Grundpraktikum II
- e) Grundpraktikum IV
- f) Übung zur Linearen Algebra
- g) eine Übung der Analysis
- h) eine Übung oder ein Praktikum der Chemie oder der Informatik oder eines anderen Wahlpflichtfaches nach § 11 Abs. 2 Satz 2
- wer mindestens seit Beginn des letzten Semesters vor der Diplomvorprüfung an der Universität Rostock im Diplomstudiengang Physik eingeschrieben ist,
- wer seinen Prüfungsanpruch mit Überschreiten der Fristen für die Meldung oder die Ablegung der Diplomvorprüfung nach § 4 Abs. 3 nicht verloren hat.
- (2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomvorprüfung ist schriftlich beim Prüfungsausschuß zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
- 1. der Nachweis über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
- 2. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplomvorprüfung oder eine Diplomprüfung im Studiengang Physik oder nach Maßgabe des Landesrechts in einem verwandten Studiengang endgültig nicht bestanden hat oder ob er sich in einem Prüfungsverfahren befindet,
- 3. die Namen der gewünschten Prüfer und die Prüfungstermine.
- (3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Zulassung zu einzelnen Prüfungsabschnitten.
- (4) Über die Zulassung zur Diplomvorprüfung entscheidet der Prüfungsausschuß.
- (5) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn:
- die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
- die Unterlagen unvollständig sind oder
- der Kandidat die Diplomvorprüfung oder die Diplomprüfung im Studiengang Physik an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder
- der Kandidat sich im Diplomstudiengang Physik in einem Prüfungsverfahren befindet.
- Art und Umfang der Leistungen zum Erwerb der Leistungsnachweise werden gemäß § 4 Abs. 6 bekannt gegeben.
§ 11 Ziel, Umfang und Art der Diplomvorprüfung
- (1) Durch die Diplomvorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er in den grundlegenden Fächern die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.
- (2) Die Diplomvorprüfung besteht aus den folgenden vier Fachprüfungen:
- 1. Experimentalphysik (eine circa 45minütige mündliche Prüfung),
- 2. Theoretische Physik (eine circa 45minütige mündliche Prüfung),
- 3. Mathematik (eine circa 45minütige mündliche Prüfung),
- 4. Chemie (eine circa 45minütige mündliche Prüfung) oder Informatik (dreistündige Klausur).
- (3) Gegenstand der Fachprüfung sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Lehrveranstaltungen.
- (4) Die Prüfungsanforderungen orientieren sich an den Inhalten der Lehrveranstaltungen, die aufgrund der Studienordnung für das jeweilige Prüfungsfach angeboten werden.
- (5) Die Prüfungen in Experimentalphysik, Theoretischer Physik und Mathematik müssen innerhalb von vier Wochen (im Block) abgelegt werden. Ausnahmen von dieser Regelung bedürfen der Zustimmung des Prüfungsausschusses. Die Prüfung in Chemie oder Informatik oder in einem nach Absatz 2 Satz 2 möglichen Fach kann als vorgezogene Prüfung abgelegt werden.
- (6) Jede mündliche Prüfung wird von einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers oder von zwei Prüfern als Einzelprüfung abgenommen. Die wesentlichsten Gegenstände und Ergebnisse sind in einem Protokoll festzuhalten, ferner Ort, Zeit, Dauer, Namen der Prüfer beziehungsweise des Prüfers und Beisitzers sowie besondere Vorkommnisse. Es ist von beiden Prüfern beziehungsweise von Prüfer und Beisitzer zu unterzeichnen. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Kandidaten im Anschluß an die mündliche Prüfung bekanntzugeben.
- (7) Klausurarbeiten sind von zwei prüfungsberechtigten Personen zu bewerten. Erfolgt keine Einigung über die Note, ist der Mittelwert der Noten beider Prüfer zu bilden. Schriftliche Prüfungen nach dem multiple-choice-Verfahren sind ausgeschlossen. Der Prüfer entscheidet darüber, welche Hilfsmittel zugelassen sind und gibt sie bereits zu Anfang des Semesters bekannt.
§ 12 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen
der Diplomvorprüfung
- (1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
- 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
- 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
- 3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
- 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
- 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
- (2) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens "ausreichend" (4,0) ist.
- (3) Die Diplomvorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen bestanden sind. Die Gesamtnote der Diplomvorprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten. Die Gesamtnote einer bestandenen Diplomvorprüfung lautet:
- Bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut
- bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut
- bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend
- bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend.
- (4) Bei der Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
Wird eine Prüfungsleistung von zwei Prüfern bewertet, versuchen die Prüfer sich auf eine Note zu einigen; kommt eine Einigung nicht zustande, werden die Noten gemittelt.
§ 13 Wiederholung der Diplomvorprüfung
- (1) Eine nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Fachprüfung der Diplomvorprüfung kann einmal wiederholt werden. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen.
- (2) Eine zweite Wiederholungsprüfung einer nicht bestandenen Fachprüfung kann auf schriftlichem Antrag hin an den Prüfungsausschuß gewährt werden. Sie ist zu gewähren, wenn:
- 1. nur eine Fachprüfung nicht bestanden wurde oder
- 2. bei zwei nicht bestandenen Fachprüfungen das Ergebnis der übrigen bestandenen Fachprüfungen wenigstens "befriedigend" (3,0) lautet.
- (3) Wiederholungsprüfungen werden im Rahmen der vom Prüfungsausschuß festgelegten Prüfungstermine des jeweiligen folgenden Semesters abgelegt. Zwischen den einzelnen Prüfungen eines Faches liegt mindestens eine Frist von 14 Tagen. Der Prüfungsanspruch erlischt bei Versäumnis der Wiederholungsfrist, es sei denn, der Kandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten. In diesem Falle gilt § 9 Abs. 2 entsprechend.
§ 14 Zeugnis der Diplomvorprüfung und Einsicht in Prüfungsakten
- (1) Über die bestandene Diplomvorprüfung ist unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis auszustellen, das die in den Fachprüfungen erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
- (2) Ist die Diplomvorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sowie innerhalb welcher Fristen Prüfungsleistungen der Diplomvorprüfung wiederholt werden können.
- (3) Der Bescheid über die nicht bestandene Diplomvorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
- (4) Hat der Kandidat die Diplomvorprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Diplomvorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplomvorprüfung nicht bestanden ist.
- (5) Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. War der Kandidat ohne eigenes Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so ist ihm Einsicht zu gewähren, wenn der Antrag innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt wird. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
§ 15 Zulassung zur Diplomprüfung
- (1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden,
- 1. wer die Diplomvorprüfung im Studiengang Physik bestanden hat oder gemäß § 8 als gleichwertig angerechnete Prüfungsleistungen erbracht hat,
- 2. wer eine berufspraktische Ausbildung (§ 3 Abs. 3) erfolgreich abgeleistet hat,
- 3. wer jeweils einen Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen erbracht hat:
- a) Seminar Experimentelle Festkörperphysik
- b) Übung zu Quanten I
- c) Übung zur Statistischen Physik
- d) ein Physikalisches Fortgeschrittenenpraktikum
- e) eine Übung oder ein Seminar aus der Angewandten Physik gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1
- f) eine Übung, ein Seminar oder ein Praktikum im Nichtphysikalischen Wahlpflichtfach
- 4. wer mindestens seit Beginn des letzten Semesters vor der Diplomprüfung an der Universität Rostock im Studiengang Physik eingeschrieben ist,
- 5. wer seinen Prüfungsanspruch mit Überschreiten der Fristen für die Meldung oder die Ablegung der Diplomprüfung nach § 4 Abs. 3 nicht verloren hat.
- (2) § 10 findet mit Ausnahme von Absatz 1 Nummer 2 entsprechende Anwendung.
§ 16 Umfang und Art der Diplomprüfung
- (1) Die Diplomprüfung besteht aus den Fachprüfungen, der Diplomarbeit und ihrer Verteidigung.
- (2) Die Fachprüfungen bestehen aus je einer circa 45minütigen mündlichen Prüfung in:
- 1. Experimentalphysik
- 2. Theoretischer Physik
- 3. einem Wahlpflichtfach der Angewandten Physik
- 4. einem Nichtphysikalischen Wahlpflichtfach
- (3) Gegenstand der Fachprüfung sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Lehrveranstaltungen.
- (4) Die Prüfungsanforderungen bestimmen sich nach den Inhalten des Hauptstudiums im jeweiligen Fach und in den Wahlpflichtfächern nach der Auswahl der besuchten Vorlesungen. Dabei berücksichtigt der Prüfungsausschuß inhaltliche Gesichtspunkte weitgehend durch entsprechende Auswahl der Prüfer.
- (5) Die Fachprüfungen, mit Ausnahme der Fachprüfung in Angewandter Physik, müssen innerhalb von vier Wochen (im Block) abgelegt werden. Die Prüfung in Angewandter Physik kann später, aber noch innerhalb der in § 17 Abs. 4 festgelegten Einarbeitungs- und Bearbeitungszeit der Diplomarbeit abgelegt werden. Die Prüfung im Nichtphysikalischen Wahlpflichtfach kann vorgezogen werden. Ausnahmen von der in Satz 1 getroffenen Regelung sind nur beim Vorliegen zwingender Gründe möglich und bedürfen der Zustimmung des Prüfungsausschusses. Im übrigen gilt § 11 Abs. 6 entsprechend.
- (6) Für die Fachprüfung "Wahlpflichtfach der Angewandten Physik" sind Vorlesungen im Gesamtumfang von zehn Semesterwochenstunden aus dem Angebot wahlobligatorischer Vorlesungen zur Angewandten Physik nach Maßgabe der Studienordnung zu belegen. Diese Prüfung wird von zwei Prüfern abgenommen, wovon mindestens einer Hochschullehrer ist.
- (7) Das "Nichtphysikalische Wahlpflichtfach" sollte aus dem mathematischen, natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Bereich ausgewählt werden. Es setzt voraus, daß das entsprechende Gebiet an der Universität Rostock in der Lehre durch Hochschullehrer mit entsprechender Spezialisierung vertreten ist. Seitens des Fachbereiches wird empfohlen, die von den Fachbereichen Chemie, Mathematik und Informatik gebotenen Möglichkeiten zu nutzen. Die Entscheidung für ein anderes Fach setzt die Zustimmung des Prüfungsausschusses voraus. Der Gesamtumfang der zu belegenden Lehrveranstaltungen muß mindestens zehn Semesterwochenstunden betragen, wobei - abhängig vom Fach - nur so wenig wie nötig Bestandteile aus dem Grundstudium des betreffenden Faches enthalten sein dürfen. In dieser Frage entscheidet der ausbildende Fachbereich oder der ausbildende Lehrstuhl.
- (8) Die Diplomarbeit wird nach Absolvierung der Blockprüfung in Experimentalphysik, Theoretischer Physik und Nichtphysikalischem Wahlpflichtfach und nach einer dreimonatigen Vorbereitungs- und Einarbeitungszeit angefertigt.
- (1) Mit der Diplomarbeit soll der Kandidat zeigen, daß er in der Lage ist, ein definiertes physikalisches Problem innerhalb einer vorgegebenen Frist unter Anleitung, aber zunehmend selbständig, mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten sowie schriftlich und mündlich darzustellen.
- (2) Das Thema der Diplomarbeit kann von jeder nach § 7 Abs. 1 Satz 2 prüfungsberechtigten Person gestellt werden. Der Prüfungsausschuß ist berechtigt, die Zahl der von einem H8ochschullehrer betreuten Themen zu begrenzen. Die Vergabe der Diplomarbeiten erfolgt durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses innerhalb von zwei Wochen nach Abschluß der Fachprüfungen der Diplomprüfung. Die Fachprüfung in Angewandter Physik kann nach § 16 Abs. 5 in der Einarbeitungs- und Bearbeitungszeit der Diplomarbeit abgelegt werden. Der Zeitpunkt der Vergabe ist aktenkundig zu machen.
- (3) Die Durchführung von Diplomarbeiten in anderen Fachbereichen der Universität und außerhalb der Universität Rostock bedarf der Zustimmung des Prüfungsausschusses. Soll die Diplomarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Universität durchgeführt werden, ist zusätzlich eine Betreuung durch einen wissenschaftlichen Mitarbeiter des jeweiligen Betriebes oder Institutes erforderlich.
- (4) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt einschließlich Verteidigung neun Monate; ihr geht eine Vorbereitungs- und Einarbeitungszeit von drei Monaten voraus. Thema und Aufgabenstellung der Diplomarbeit müssen so lauten, daß die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann. Die Bearbeitungszeit ruht für Ausfallzeiten, die der Kandidat nicht zu vertreten hat. Im Krankheitsfalle ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. Beim Vorliegen berechtigter Gründe kann auf schriftlichen Antrag hin der Prüfungsausschuß die Bearbeitungsfrist um höchstens drei Monate verlängern. Wird die Arbeit auch in der vom Prüfungsausschuß gewährten Verlängerung nicht vorgelegt, erfolgt eine Bewertung mit "nicht ausreichend". Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Vorbereitungs- und Einarbeitungszeit zurückgegeben werden.
- (5) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, daß er seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
§ 18 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit
- (1) Die Diplomarbeit ist in vier gebundenen Exemplaren zusammen mit den Thesen für die Verteidigung fristgemäß im Studienbüro des Fachbereichs abzugeben. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.
- (2) Die Diplomarbeit ist von zwei Gutachtern zu bewerten. Dabei gilt § 12 Abs. 1 entsprechend. Einer der beiden Gutachter sollte derjenige sein, der das Thema der Diplomarbeit ausgegeben hat (§ 17 Abs. 2 Satz 1). Der zweite Gutachter wird vom Prüfungsausschuß bestimmt. Der Betreuer und der Kandidat können den zweiten Gutachter vorschlagen, ein Rechtsanspruch besteht jedoch nicht. Weichen beide Beurteilungen der Diplomarbeit voneinander ab, so wird der Mittelwert der Noten gebildet. Lautet ein Gutachten "nicht ausreichend", so ist ein drittes Gutachten einzuholen. Weist auch das dritte Gutachten die Note "nicht ausreichend" aus, so ist die Diplomarbeit mit "nicht ausreichend" zu bewerten. Im Falle einer "nicht ausreichend" bewerteten Diplomarbeit wird eine Verteidigung nach Absatz 4 nicht anberaumt.
- (3) Das Bewertungsverfahren der Diplomarbeit soll zwei Wochen nicht überschreiten.
- (4) Die Diplomarbeit wird in einem öffentlichen Vortrag von 20 Minuten Dauer mit anschließender Diskussion von circa zehn Minuten Dauer verteidigt. Der Prüfungsausschuß beruft eine Prüfungskommission und deren Leiter für die Verteidigung der Diplomarbeit ein. Termin der Verteidigung und Zusammensetzung der Prüfungskommission werden durch ortsüblichen Aushang vom Prüfungsausschuß bekanntgegeben.
- 1. die beiden Gutachter der Diplomarbeit,
- 2. mindestens ein weiterer Hochschullehrer.
Der Kommission gehören neben dem Leiter an:
Diplomarbeit mit. Nach nicht bestandener Verteidigung wird dem Kandidaten die Möglichkeit zu einer Wiederholung der Verteidigung geboten. Der neue Termin (in der Regel in der folgenden Woche) wird dem Kandidaten als Ergebnis der Beratung sofort mitgeteilt. Eine zweite Wiederholung der Verteidigung ist nicht zugelassen. Wird die Verteidigung abschließend als "nicht ausreichend" gewertet, so lautet auch das Gesamtergebnis für die Diplomarbeit "nicht ausreichend".
§ 19 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und
Bestehen der Diplomprüfung
- (1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und der Diplomarbeit gilt § 12 Abs. 1 entsprechend. Die Note der Diplomarbeit errechnet sich als arithmetisches Mittel aus der Note der Verteidigung, der Note des ersten und der Note des zweiten Gutachters, soweit nicht § 18 Abs. 4 letzter Satz dagegen spricht. Bei der Mittelbildung sind nicht "die glatten" (grundsätzlich ganzzahlige) Noten zu benutzen, sondern die nach § 12 Abs. 1 Satz 3 angegebenen Zwischenwerte und gegebenenfalls die nach § 12 Abs. 4 gebildeten Mittelwerte.
- (2) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen und die Diplomarbeit einschließlich der Verteidigung mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet worden sind.
- (3) Die Gesamtnote der Diplomprüfung errechnet sich als arithmetisches Mittel der Fachnoten und der Note der Diplomarbeit, die zweifach gewichtet wird. Für die Mittelwertbildung gilt Absatz 1 entsprechend. Die Gesamtnote einer bestandenen Diplomprüfung lautet:
- Bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut
- bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut
- bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend
- bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend.
- (4) Bei überragenden Leistungen kann das Gesamturteil "mit Auszeichnung bestanden" vom Prüfungsausschuß erteilt werden. Voraussetzung dafür ist, daß die Diplomarbeit und die Fachprüfungen in Physik mit "sehr gut" bewertet worden sind.
§ 20 Wiederholung der Diplomprüfung
- (1) Für die Wiederholung nicht bestandener oder als nicht bestanden geltende Fachprüfungen der Diplomprüfung gelten die Regelungen von § 13 entsprechend.
- (2) Wird die Diplomarbeit mit "nicht ausreichend" bewertet, so ist nach schriftlichem Antrag eine einmalige Wiederholung mit einem neuen Thema möglich. Der Antrag ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Bewertung der vorgelegten Diplomarbeit an den Prüfungsausschuß zu stellen. Eine Rückgabe des Themas der zweiten Diplomarbeit ist jedoch in der in § 17 Abs. 4 letzter Satz genannten Frist nur zulässig, wenn der Kandidat bei der Anfertigung seiner ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte.
- (1) Der Kandidat kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen und beim Prüfungsausschuß beantragen, daß das Ergebnis dieser Prüfungen im Diplomzeugnis ausgewiesen wird. Bei der Festsetzung der Gesamtnote bleiben die Ergebnisse in Zusatzfächern jedoch unberücksichtigt.
§ 22 Zeugnis und Diplomurkunde
- (1) Hat der Kandidat die Diplomprüfung bestanden, so erhält er über die Ergebnisse ein Zeugnis. In das Zeugnis werden aufgenommen:
- 1. die Gesamtnote,
- 2. die in den Fachprüfungen erzielten Noten,
- 3. das Thema und die Note der Diplomarbeit,
- 4. eine Angabe über die berufspraktische Ausbildung, sofern diese durch eine Beurteilung oder entsprechende Bescheinigung des Betriebes, Institutes oder Forschungszentrums belegt ist.
- (2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.
- (3) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin werden die Verleihung des akademischen Diplomgrades beurkundet.
- (4) Die Diplomurkunde wird vom Fachbereichssprecher und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität und dem Siegel der Fakultät versehen.
§ 23 Ungültigkeit der Diplomvorprüfung oder der Diplomprüfung
- (1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
- (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß, ob die Zulassungsbedingungen nachträglich erlangt werden müssen oder ob die Prüfung ungültig ist.
- (3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
- (4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung auf Grund der Täuschungshandlung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
§ 24 Einsicht in die Prüfungsakten
- (1) Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in die Prüfungsprotokolle der Diplomprüfung und die schriftlichen Gutachten über die Diplomarbeit gewährt.
- (1) Diese Prüfungsordnung gilt erstmals für Studierende, die im Wintersemester 1998/99 an der Universität Rostock für den Diplomstudiengang Physik immatrikuliert wurden. Die Vorschriften über die Diplomprüfung gelten erstmals für Studierende, die die Diplomvorprüfung nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung erfolgreich abgeschlossen haben.
- (2) Im übrigen gilt für Kandidaten, die das Studium der Physik an der Universität Rostock vor Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung begonnen haben, die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Physik vom 01.11.1995. Für diese Kandidaten findet vorliegende Prüfungsordnung Anwendung, wenn sie dies beantragen. Der Antrag ist schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten und beim Studienbüro des Fachbereichs Physik einzureichen. Der Antrag ist unwiderruflich. Nach der bisherigen Diplomprüfungsordnung erbrachte Leistungen werden angerechnet.
- (1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Kultusministeriums Mecklenburg-Vorpommern in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Akademischen Senats der Universität Rostock vom 06. Mai 1998 sowie der Genehmigung des Kultusministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Oktober 1998.
Rostock, den 05. 11. 1998
Der Rektor
der Universität Rostock
Universitätsprofessor Dr. Günther Wildenhain
1) Mittl.bl.KM M-V S. 122
2) Diese Prüfungsordnung dient der Anwendung der Gesetze und der Gestaltung des Studiums auch in Hinblick auf die Gleichstellung von Frau und Mann. Soweit die folgenden Vorschriften geschlechtsspezifische Wortformen verwenden, gelten diese gleichermaßen für beide Geschlechter.
[Ende des Inhalts]



